Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 142

§ 142 – Treuhänder in der Lebensversicherung

Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert werden können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Für den Treuhänder gilt § 157 Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

Kurz erklärt

  • Änderungen der Prämien bei Lebensversicherungsverträgen, die nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen wurden, müssen von einem unabhängigen Treuhänder genehmigt werden.
  • Der Treuhänder muss die gleichen Anforderungen erfüllen wie in § 157 Absatz 1 und 2 beschrieben.
  • Änderungen dürfen erst nach der Zustimmung des Treuhänders in Kraft treten.
  • Wenn die Änderungen die Genehmigung der Aufsichtsbehörde benötigen, ist die Mitwirkung des Treuhänders nicht erforderlich.
  • Diese Regelung gilt nur für bestehende Versicherungsverträge.